Messerrecht Deutschland

Wir alle teilen die Faszination für das Hobby der guten Schneidwaren. Das ist etwas, dass wie so vieles in Deutschland, ausgeprägten Regularien unterliegt. Diese zu kennen, kann einem gehörig Ärger ersparen und natürlich ist jeder daran interessiert, sich rechtlich einwandfrei zu verhalten.

Wir möchten hier einige wichtige Grundlagen für den rechtssicheren Umgang mit Messern vorstellen. Dabei erheben wir keinerlei Anspruch auf juristische Genauigkeit oder Vollständigkeit, dieser Beitrag soll eine Anregung zur weiterführenden Eigenrecherche darstellen und dient in keinem Fall als Rechtsberatung. Am Ende führen wir eine kleine Zusammenfassung auf. 

Zuständig für den Bereich unserer Lieblingswerkzeuge ist das Waffengesetz. Dies liefert alle Paragraphen, die uns interessieren könnten.


Begrifflichkeiten:

Fangen wir mit einigen Begrifflichkeiten an. Das Waffengesetz unterscheidet zwischen einem Besitzverbot und dem Führverbot.

Besitzverbot:

Das Besitzverbot wollen wir ziemlich schnell abhandeln: Einige Messer, wie Fallmesser oder Butterflymesser (unvollständige Beispielaufzählung), dürfen in Deutschland gar nicht besessen werden. Sie dürfen nicht hergestellt, vertrieben oder in der eigenen Wohnung aufbewahrt werden. Man sollte die Finger gänzlich davon lassen, der Besitz stellt eine Straftat dar. Sie werden in unserem Shop selbstverständlich kein Messer finden, welches in diese Kategorie fällt, bei uns können Sie mit gutem Gewissen einkaufen. Mehr dazu können Sie dem §40 WaffG und der Anlage 2 entnehmen.

Führverbot:

Das Führverbot spielt eine große Rolle im Leben des Messerenthusiasten und bedarf einer komplexeren Erläuterung: Alle Messer, welche nicht dem Besitzverbot unterliegen, dürfen grundsätzlich erworben, hergestellt und verkauft werden. Man darf sie besitzen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass man sie in der Öffentlichkeit „führen“ darf, sprich zugriffsbereit bei sich tragen. Auch hier unterscheidet das WaffG zwischen dem Führen und dem „Transportieren“, dazu gleich mehr.

Der §42a regelt das Führverbot. An dieser Stelle möchten wir zitieren:

„(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

Generell gilt also: Alle feststehenden Messer bis 12cm (ausgenommen spezielle Typen und Klingenformen, die als Waffe gelten!) und Klappmesser, deren Klinge nicht feststellbar ist (Slipjoint/Flipjoint/Friction Folder) dürfen geführt werden. Bitte beachten Sie, dass es Klingenformen und Messertypen gibt, die als Waffe gelten, da sie „a) ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen“ ODER „b) ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“ Dann gilt das Führverbot trotz der Klingenlänge unter 12cm (bei feststehenden Messern).

Bei feststellbaren Klappmessern schauen wir auf das Wort „einhändig“. Führen können wir feststellbare Klappmesser also, wenn sie ihrer Bauart nach nicht dazu geeignet sind, mit einer Hand geöffnet zu werden und dies auch so nicht möglich ist. Messer mit Daumenpin, Flipper, Daumenloch oder Federunterstützung sind demnach einhändig feststellbar und dürfen nicht geführt werden. Zweihandmesser dürfen geführt werden und haben keine Limitierung in der Klingenlänge.

Anmerkung: Jedes Messer kann mit einer Hand geöffnet werden, zur Not mit Unterstützung der Zähne! Faustregel ist, dass das Öffnen ein flüssiger Prozess ist und keine motorische Akrobatik. Faustregeln haben jedoch gerichtlich keine Relevanz, darum ist der/die mit diesem Fall betraute Richter*in wortführend.

Rechtssicherheit kann am Ende einzig und allein ein Feststellungsbescheid des BKA bringen, der spezifisch für ein Modell angefertigt wird und nicht übertragbar ist auf ähnliche Modelle.

Interessanterweise gibt es aber die oben zitierten Ausnahmen von dieser Regelung. Geführt werden darf nämlich doch beinahe alles, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies können angemeldete Theater-/Kunstprojekte sein, ein Sport, bei welchem ein Messer im allgemeinen Konsens als nötig erachtet wird, beispielsweise beim Angeln, die Pflege des Brauchtums, also Trachten, zu denen traditionellerweise ein Messer gehört oder ein sonstiger allgemein anerkannter Zweck.

Bleibt die Frage, was denn nun exakt diese Zwecke sein sollen. Auch hier ist dem Gesetz ein dermaßen weitläufiger Interpretationsspielraum einzuräumen, dass dies abschließend der/die damit betraute Richter*in entscheidet.

Auf der sichereren Seite ist man hingegen, wenn man das Messer transportiert. Vom Führen unterscheidet sich diese Art des Messertragens, da das Messer in einem „verschlossenen Behältnis“ verbracht wird. Ob hier bereits eine Tasche mit Reißverschluss genügt oder eine Sicherung gegen Fremdzugriff, also ein Schloss, benötigt wird, ist wieder einmal nicht erwähnt. Abermals obliegt dies dem/der Richter*in. Wir empfehlen ein !AB!geschlossenes Behältnis.

Obwohl wir hiermit noch lange nicht alles durchleuchtet haben, soll uns dies als kleiner Exkurs in die Rechtslage zu unseren geliebten Messern genügen. Dies stellt den Kern des ganzen dar und soll Inspiration zur weiteren Eigenbildung liefern. Sollten Sie auf Ihren Wegen eine Waffenverbotszone kreuzen, empfehlen wir, sich darüber noch einmal genau zu informieren. 

Zusammenfassung: 

Im Normalfall (keine Waffenverbotszone ) problemlos führbar: 

  • Alle Messer, welche mit zwei Händen geöffnet werden müssen. Ohne Limitierung der Klingenlänge! ( Zweihandmesser )

  • Alle Messer ohne Arretierung und Verrieglung ( z.b Slipjoint )

  • Feststehende Messer bis 12cm Klingenlänge

  • Messer, die nicht speziell dafür entworfen sind, Menschen zu verletzen

 

Hier im Shop werden Sie nur Messer finden, welche sie auch besitzen dürfen! Um außerhalb der eigenen Wohnung sicher zu gehen, empfehlen wir das Messer in einem abgeschlossenen Behältnis zu transportieren. In unserem Zubehör befinden sich Messertaschen welche durch ein kleines Hangschloss abgeschlossen werden können.

Das Alter, ab welchem Messer erworben werden dürfen, ist ebenfalls eng an diese Paragraphen gekoppelt. Generell können die meisten Gebrauchswerkzeuge ohne Altersnachweis erworben werden. Können dem Messer jedoch Waffeneigenschaften zugesprochen werden, vor allem in Hinblick auf Länge und Form, muss der Käufer das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Messer sind bei uns im Shop jedoch entsprechend gekennzeichnet und Sie haben bequem die Möglichkeit während des Bestellvorgangs eine Verifizierung Ihres Alters mittels Personalausweises vorzunehmen. 

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